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Aktueller Gesetzestext im Wortlaut:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

1. Es ist verboten a. Anscheinswaffen, b. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder c. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

2. Absatz 1 gilt nicht a. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, b. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, c. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

3. Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Im Einzelnen heißt das:

Die Regelungen zum Erwerb und Besitz von Messern sowie die Einordnung bestimmter Messertypen als verbotene Gegenstände wurden mit der Novelle nicht geändert. Alles, was vorher verkauft werden durfte, darf auch jetzt verkauft werden. Alles, was vorher legal zu besitzen war, ist auch jetzt noch legal zu besitzen!

Anders als früher ist jedoch das Führen von feststehenden (d.h. nicht klappbaren) Messern mit einer Klingenlänge über 12cm, von Hieb- und Stichwaffen sowie von einhändig feststellbaren Messern gesetzlich geregelt. (Der Transport in einem verschlossenen Behältnis wird nicht als Führen eingestuft.)

Einhändig feststellbare Messer (sog. Einhandmesser) sind Gegenstände, die sich mit nur einer Hand öffnen lassen und eine Klingenarretierung (d.h. eine mechanische Sperrvorrichtung, die vor dem Einklappen gelöst werden muss) aufweisen. Ist nur eine der beiden Bedingungen erfüllt, fallen die betreffenden Messer nicht unter das Führungsverbot.

Hieb- und Stichwaffen sind Gegenstände, deren Zweckbestimmung der Einsatz als Waffe ist, wie es z.B. bei zweischneidigen Dolchen oder Bajonetten der Fall ist. Eine bloße Eignung eines Gegenstandes macht aus ihm noch keine Waffe. So ist z.B. ein Küchenmesser natürlich auch als Waffe einsetzbar, aber die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Einstufung als Gebrauchsgegenstand, weshalb ein Küchenmesser nicht als Waffe eingestuft wird.

Für alle diese Gegenstände (feststehende Messer über 12cm Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer und Hieb- oder Stichwaffen) lässt der Gesetzgeber das Führen nur noch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu.

Dieses berechtigte Interesse definiert sich als Führen „in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck“.

Der sog. „allgemein anerkannte Zweck“ ist nirgendwo näher ausgeführt. Diese Formulierung sorgt für die größte Verwirrung und Unsicherheit, da weder klar ist, worum es sich dabei handelt noch wer im konkreten Fall darüber entscheidet. Klar ist lediglich, dass das Führen eines Messers zur Selbstverteidigung nicht als solcher Zweck anerkannt wird, obwohl die Selbstverteidigung ein Grundrecht darstellt. Und wer eine Waffe oder ein Messer im Rahmen des Waffengesetzes führt, muss nach § 38 seinen Personalausweis oder Pass bei sich haben.

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber nicht von einem „behördlich anerkannten“ oder „gesetzlich anerkannten“ Zweck spricht. Die Formulierung „allgemein anerkannter Zweck“ legt nahe, dass hiermit der gesunde Menschenverstand gemeint ist, nach denen das Führen z.B. eines Taschenmmessers in verschiedenen Situationen üblich und angebracht ist.

Da diese Definition sehr weit gefasst und schwammig formuliert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. ein kontrollierender Beamter hier eine andere, restriktivere Auslegung vorbringt.

Jedoch hat der Gesetzgeber diesen „allgemein anerkannten Zweck“ in das Gesetz nun einmal mit aufgenommen. Daher sind pauschale Feststellungen wie z.B. „Einhandmesser sind generell verboten“ oder auch „Das Führen von Einhandmessern ist generell verboten“ eindeutig falsch.

Wer einer Auseinandersetzung über diese Definition bzw. deren Umfang aus dem Weg gehen möchte, kann natürlich bei einem Einhandmesser die Öffnungshilfe entfernen (soweit technisch möglich). Wenn sich das fragliche Messer nicht mehr einhändig öffnen lässt, fällt es ebenfalls nicht mehr unter die Einschränkung des § 42a.

Letztendlich bleibt es daher jedem mündigen Bürger selbst überlassen, sein Messer so zu nutzen, wie er es für richtig hält und wie er nach Möglichkeit jeden Konflikt mit dem Waffengesetz vermeidet. 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert.

Der Link führt Dich direkt zum 

Waffengesetz Deutschland

Auszug aus dem Waffengesetz