Die rechtliche Situation in Deutschland spielt beim Kauf eines Messer selbstverständlich eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich sind alle von uns innerhalb Deutschlands verkauften Artikel nach deutschem Waffengesetz erlaubt. Das Kaufen, Verkaufen und Besitzen aller von uns hier vertriebenen Messer ist definitiv legal. Das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 Zentimetern, von Hieb- und Stoßwaffen sowie von einhändig feststellbaren Messern ist jedoch gesetzlich im Waffengesetz geregelt. Der Transport in einem verschlossenen Behältnis wird dabei nicht als Führen eingestuft.
Änderung des Waffengesetzes im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (zu finden unter Artikel 5)
Veröffentlich am 30.10.2024 im Bundesgesetzblatt und am 31.10.2024 in Kraft getreten.
Den Link findest du hier: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/332/VO.html
Springmesser
- Ab sofort gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art (also auch solche, die seitlich herausspringen und eine Klingenlänge unter 8,5 cm besitzen). Es handelt sich um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist.
- Der Besitz von Springmessern ist gem. Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt.
Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen und Kontrollmöglichkeiten
Neben dem Führen von Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist nun auch das Führen von Messern generell, also unabhängig jeder Klingenlänge, auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen verboten.
Für dieses Messerverbot, sowie für Messerverbotszonen, die die Landesregierungen erlassen können, wurde ein einheitlicher Ausnahmekatalog geschaffen. Dies sorgt für gleiche Maßstäbe, doch bleiben zahlreiche Fragen zum genauen Anwendungsbereich und der Definition bestimmter Ausnahmetatbestände offen. Ausnahmen für das Führen von Messern bestehen aktuell für:
- 1. Anlieferverkehr,
- 2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- 3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- 4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- 5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
- 6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- 7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
- 8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
- 9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
- 10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
Unklar ist hier beispielsweise, wie eng die Formulierung „im Zusammenhang mit“ in der Praxis umgesetzt werden wird. Es wird jedoch deutlich, dass weder Waffenbesitzkarteninhaber noch Inhaber eines Kleinen Waffenscheins generell aufgenommen wurden, obwohl diese behördlich überprüft sind.
Die Regelungen für Waffenverbotszonen, die die Länder erlassen können, wurden ebenfalls neu formuliert, indem die ehemaligen Absätze 5 und 6 des § 42 WaffG zusammengefasst wurden.
Hier wird nun unterschieden zwischen Ausnahmen für das Führen von Waffen sowie Ausnahmen für das Führen von Messern.
In der Rechtsverordnung zur Waffen- und Messerverbotszone sind Ausnahmen vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies liegt insbesondere vor für das Führen von Waffen bei Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse. Aber Achtung, der Kleine Waffenschein nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG wird nun explizit ausgenommen, d.h. also, dass Schreckschusswaffen nicht mehr innerhalb von Waffenverbotszonen geführt werden dürfen. Ausgenommen sind ebenso Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, bei Zustimmung des Hausrechtsinhabers oder für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit.
Für das Führen von Messern gilt der Ausnahmekatalog analog zu den Veranstaltungen (siehe oben).
Die gleichen Ausnahmen werden auch für das Verbot im Personenfernverkehr verwendet.
Zur Durchsetzung der Waffen- und Messerverbotszonen sind künftig in deren räumlichem Geltungsbereich anlasslose Personenkontrollen möglich, d.h. dass innerhalb dieser Zonen jeder kurzzeitig anhalten, befragt, durchsucht sowie mitgeführte Sachen in Augenschein genommen werden dürfen. Auch wenn die Auswahl der kontrollierten Personen nicht ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes erfolgen darf, besteht dennoch die Gefahr, dass bestimmte Personengruppen (darunter auch Anwohner in diesen Zonen) unverhältnismäßig häufig kontrolliert werden. Darüber hinaus stellt eine solche Durchsuchung immer einen Grundrechtseingriff dar.
Waffenrechtliche Erlaubnisinhaber sollten sich fortan also gut überlegen, ob sie ein Messer mitführen, und wenn, dann sollte es „nicht zugriffsbereit”, also nur mit mehr als drei Handgriffen zu erreichen mitgeführt werden.
Der Paragraph § 42a WaffG
Innerhalb des Waffengesetzes erläutert der Paragraph § 42a das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen in Deutschland:
1. Es ist verboten
- 1. Anscheinswaffen,
- 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
- 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
2. Absatz 1 gilt nicht
- 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
- 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
- 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
3. Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Im Einzelnen heißt das:
Einhändig feststellbare Messer (sog. Einhandmesser) sind Messer, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen (Daumenpin oder Flipper) und eine Klingenarretierung (eine mechanische Sperrvorrichtung, die vor dem Einklappen gelöst werden muss) aufweisen. Sollte ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, ist es vom § 42a nicht betroffen.
Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, deren Zweckbestimmung der Einsatz als Waffe ist - wie es zum Beispiel bei zweischneidigen Dolchen oder Bajonetten der Fall ist. Eine bloße Eignung eines Gegenstandes macht aus ihm noch keine Waffe. So ist zum Beispiel ein Küchenmesser natürlich auch als Waffe einsetzbar, aber die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Einstufung als Gebrauchsgegenstand, weshalb ein Küchenmesser nicht als Waffe eingestuft wird.
Für alle diese Gegenstände (feststehende Messer über 12 cm Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer und Hieb- oder Stichwaffen) lässt der Gesetzgeber das Führen nur noch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu.
Dieses berechtigte Interesse definiert sich als Führen „in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck“.
Der sogenannte "allgemein anerkannte Zweck" ist dabei nicht näher ausgeführt. Die Formulierung sorgt für die größte Verwirrung und Unsicherheit, da weder klar ist, worum es sich dabei handelt noch wer im konkreten Fall darüber entscheidet. Klar ist lediglich, dass das Führen eines Messers zur Selbstverteidigung vom Gesetzgeber nicht als solcher Zweck anerkannt wird, obwohl die Selbstverteidigung ein Grundrecht darstellt. Und wer eine Waffe oder ein Messer im Rahmen des Waffengesetzes führt, muss nach § 38 seinen Personalausweis oder Pass bei sich haben.
Wir weisen hier ausdrücklich daraufhin, dass der Gesetzgeber nicht von einem "behördlich anerkannten" oder "gesetzlich anerkannten" Zweck spricht. Die Formulierung "allgemein anerkannter Zweck" legt nahe, dass hiermit das normale Volksempfinden bzw. der gesunde Menschenverstand gemeint ist, nach denen das Führen eines Taschenmessers in verschiedenen Situationen üblich und angebracht ist.
Da aber diese Definition sehr weit gefasst und schwammig formuliert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. ein kontrollierender Beamter hier eine andere, restriktivere Auslegung vorbringt. Jedoch hat der Gesetzgeber diesen "allgemein anerkannten Zweck" nun einmal in das Gesetz mit aufgenommen. Daher sind pauschale Feststellungen wie zum Beispiel "Einhandmesser sind generell verboten" oder auch "Das Führen von Einhandmessern ist generell verboten" eindeutig falsch.
Wer einer Auseinandersetzung über diese Definition bzw. deren Umfang aus dem Weg gehen möchte, kann - soweit es technisch möglich ist - die Öffnungshilfe bei einem Einhandmesser entfernen. Wenn sich das fragliche Messer nicht mehr einhändig öffnen lässt, fällt es ebenfalls nicht mehr unter die Einschränkung des § 42a.
Letztendlich bleibt es daher jedem mündigen Bürger selbst überlassen, sein Messer so zu nutzen, wie er es für richtig hält und wie er nach Möglichkeit jeden Konflikt mit dem Waffengesetz vermeidet.
Waffenverbotszonen
Eine im Dezember 2019 vom Bundesrat verabschiedete Novellierung des Waffengesetzes (3. WaffRÄndG) wurde am 19. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft. Die für das Tragen von Messern relevanten Bestimmungen sind im neu eingefügten Absatz 6 des § 42 WaffG enthalten:
1. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
- 1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
- 2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
- 3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
- 4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
2. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
- 1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
- 3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- 4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
- 5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
- 6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
Bereits vor der Gesetzesänderung konnten die Länder an nachgewiesenen Kriminalitätsschwerpunkten Waffenverbotszonen einrichten, in denen das Führen jeglicher Art von Messern untersagt ist. So gilt zum Beispiel bereits seit Dezember 2007 ein generelles Waffenverbot im Bereich der Hamburger Reeperbahn.
Die neue Regelung ermöglicht die Schaffung zusätzlicher Waffenverbotszonen überall dort, wo viele Menschen zusammenkommen. Die Behörden brauchen dafür nicht nachzuweisen, dass an diesen Orten wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen begangen wurden. In diesen Waffenverbotszonen ist das Führen von Messern nicht grundsätzlich verboten, unterliegt jedoch Einschränkungen, die die Bestimmungen des § 42a verschärfen. Der oben zitierte § 42 Abs. 6 führt explizit aus, dass in solchen Bereichen Messer "mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter" verboten sind.
Zur Erinnerung:
- Außerhalb von Waffenverbotszonen ist das Führen feststehender Messer mit einer Klingenlänge von bis zu 12 Zentimetern erlaubt.
- Außerdem trifft § 42a keine Aussage über die maximale Klingenlänge von Klappmessern mit feststellbarer Klinge.
Taschenmesser ohne Klingenverriegelung sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Das heißt: Slipjoint- und Friction-Folder mit beliebiger Klingenlänge dürfen außerhalb und innerhalb von Waffenverbotszonen mitgeführt werden.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmen formuliert, sofern für das Führen eines Messers ein "berechtigtes Interesse" vorliegt.
Um Missverständnissen vorzubeugen:
- Die Ausnahmeregelungen bedeuten nicht, dass in solchen Fällen beliebige Messer legal in einer Waffenverbotszone geführt werden dürfen.
- Es gelten selbstverständlich nach wie vor die Bestimmungen des § 42a!
Wie im zitierten § 42 Abs. 6 nachzulesen ist, listet der Gesetzestext sechs Ausnahmefälle auf, in denen ein "berechtigtes Interesse" vorliegt. Besonders hervorzuheben ist, dass Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WS, WBK oder KWS) ohne weitere Begründung ein § 42a-konformes Messer in einer Waffenverbotszone führen dürfen.
Dass Anwohner, Anlieger und Anlieferverkehr sowie Gewerbetreibende unter die Ausnahmen fallen, dürfte all jenen Personen ausreichend Rechtssicherheit bieten, die in einer Waffenverbotszone wohnen oder dort verkehren oder für ihre Berufsausübung ein Messer benötigen.
Die Ausnahmen im Rahmen der Brauchtumspflege – der berühmte Jagdnicker in der Lederhose! – und der Sportausübung sind bereits aus dem § 42a bekannt.
Auch das Zugeständnis, ein Messer "nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern" zu dürfen, erinnert an den erlaubten "Transport in einem verschlossenen Behältnis" aus dem § 42a.
Unter welchen Umständen ein Messer als "nicht zugriffsbereit" gilt, bleibt jedoch offen.
Rechtsberatung
- Wir möchten darauf aufmerksam, dass diese Zusammenfassung lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt.
- Eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, kann und soll sie nicht ersetzen.
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